Für unsere Geschäftspartner gelten die folgenden Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

Die Leistungen der Variant Zaune GmbH als Inhaberin der Verkaufsstatt in

  • Breitenfurt bei Wien, Laaberstr. 53.

 erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Vereinbarungen sind für die Variant Zaune GmbH nur verbindlich, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Kunden.

  1. Vertragspartner

Variant Zäune GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Handelsgewerbe insbesondere verkaufen von Zäunen

UID-Nr: ATU 74542925
FN 514513 m
FB-Gericht: Landesgericht Wiener Neustadt

Firmensitz: Laaber Straße 53, Tornummer 102-002 2384 Breitenfurt bei Wien
Tel: +43 664 255 9271
E-mail: variantzaune@gmail.com

Mitglied bei: WKO, Landesinnung, etc.
Berufsrecht: Gewerbeordnung  www.ris.bka.gv.at

Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde: Landesgericht Wiener Neustadt

 

  1. Angebot / Vertragsabschluss
  2.  Die Angaben zu Waren und Preisen – auch für Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben – sind freibleibend und unverbindlich.
  3.  Die Angebote der Variant Zaune GmbH sind unverbindlich. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der Auftragsbestätigung der Variant Zaune GmbH als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.

 

  1. Preise

Alle Preise gelten ab Werk oder Lager des Verkäufers ausschließlich Fracht, Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Sämtliche sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der Käufer.

Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diesem vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.

 

Es gelten die zum Zeitpunkt der Angebot angeführten Preise. Die Preise sind in Euro angegeben.

Die Kosten der Montage oder Aufstellung sind in den angeführten Preisen nicht enthalten. Diese Leistungen können gegen ein von der Variant Zaune GmbH gesondert bekannt zu gebendes Entgelt vereinbart werden.

 

  1. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab dem Lager der Variant Zaune GmbH in 2384. Breitenfurt bei Wien, Laaberstr. 53. Tornummer: 102-002.

 

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  1. a) Datum der Auftragsbestätigung
  2. b) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

 

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt; dazu zählen auch kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes sowie Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 

Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderungen.

Sofern keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart unterliegt.

Sofern der Verkäufer die Lieferzeit um mehr als acht Wochen überschreitet, ist der Käufer berechtigt, Nachfrist von einem Monat zu setzen.

In keinem Fall ist der Käufer berechtigt, wegen Lieferverzug Schadenersatz oder Wertminderung geltend zu machen.

 

  1. Erfüllung und Gefahrenübergang

Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung wie z. B. franko, cif u.ä. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Waren im alleinigen und unbeschränkten Eigentum der Variant Zaune GmbH. Bis dahin sind sie somit nur ein dem Kunden anvertrautes Gut, das weder veräußert noch verpfändet, weder verschenkt noch verliehen werden darf. Der Kunde ist nicht berechtigt, über diese Gegenstände ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Variant Zaune GmbH zu verfügen und trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware in jeder Hinsicht, insbesondere auch für die Gefahr des Unterganges, Verlustes und der Verschlechterung.

 Falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gepfändet werden, ist der Kunde verpflichtet sofort alle Maßnahmen zu setzen, um die Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Gegenstände zu erwirken. Weiters ist der Kunde verpflichtet, die Variant Zaune GmbH von der Pfändung zu verständigen.

 

  1. Zahlung

Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, ist die Forderung des Verkäufers nach Erhalt der Rechnung fällig.

Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Zahlungen sind überweisung ohne jeden Abzug frei Konto des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann..

Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer

  1. a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
  2. b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
  3. c) den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig stellen (Terminverlust) und
  4. d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, oder
  5. e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

 

  1. 9. Gewährleistung

Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6.

Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen.

Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikation des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingung, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag

Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.

Der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten

  1. a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
  2. b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit bringt, oder

Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

Sonstige Folgen des Rücktrittes sind ausgeschlossen.

 

  1. 11. Haftung

Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Für Schäden, deren Ursachen im Zusammenbau der Anlagen liegen, haftet der Verkäufer überhaupt nicht. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten mögliche Fehlerquellen zu überprüfen.

  1. 1 Gerichtsstand, Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wiener Neustadt, ausschließlich zuständig, es sei denn, es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft auf Seiten des Käufers. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

 

Telefon